§ 103 GOLT - Drucklegung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Die Vorlagen, Anträge und Sitzungsberichte werden gedruckt.
(2) Fand eine nichtöffentliche Sitzung statt, so bedarf es zur Drucklegung und Veröffentlichung des Sitzungsberichts der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit.