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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 103 GOLT - Drucklegung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Die Vorlagen, Anträge und Sitzungsberichte werden gedruckt.

(2) Fand eine nichtöffentliche Sitzung statt, so bedarf es zur Drucklegung und Veröffentlichung des Sitzungsberichts der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit.