§ 7 12. BImSchV - Anzeige
Bibliographie
- Titel
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 12. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-12-1
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:
- 1.
Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,
- 2.
eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers,
- 3.
Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abweichend,
- 4.
ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden sind,
- 5.
Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
- 6.
Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs,
- 7.
Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu
- a)
benachbarten Betriebsbereichen,
- b)
anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und
- c)
Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten nach § 15 verschlimmern können.
(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen:
- 1.
Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
- 2.
die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs.
(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde störfallrelevante Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen.
(4) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.