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§ 7 12. BImSchV - Anzeige

Bibliographie

Titel
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
12. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-12-1

(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs Folgendes schriftlich anzuzeigen:

  1. 1.
    Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,
  2. 2.
    eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers,
  3. 3.
    Name oder Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abweichend,
  4. 4.
    ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe,
  5. 5.
    Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
  6. 6.
    Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs,
  7. 7.
    Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können.

(2) Der Betreiber hat eine Änderung

  1. 1.
    des Betriebsbereichs,
  2. 2.
    eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird,
  3. 3.
    der Menge, Art oder physikalischen Form eines gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben nach Absatz 1,

aus der sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, sowie

  1. 4.
    die endgültige Stilllegung des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen.

(3) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.