§ 229 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 als nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne Erlaubnis der Bundesanstalt eine Beschäftigung ausübt oder
- 2.entgegen § 19 Abs. 1 Satz 6 einen nichtdeutschen Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer sich entgegen § 21 Abs. 2 Satz 4 die Gebühr von dem vermittelten ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten ganz oder teilweise erstatten läßt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.