§ 229 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 als nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne Erlaubnis der Bundesanstalt eine Beschäftigung ausübt oder
- 2.entgegen § 19 Abs. 1 Satz 4 einen nichtdeutschen Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.