§ 38 SMG - Überwachung des Datenschutzes bei der LMS, Zusammenarbeit, Bericht über die Aufsichtstätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Mediengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS beanstandet gegenüber der Direktorin oder dem Direktor bevorstehende und feststehende Verstöße der LMS gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an.
(2) Handelt es sich um unerhebliche Mängel oder ist ihre Behebung sichergestellt, kann von einer Beanstandung abgesehen werden.
(3) Die von der Direktorin oder dem Direktor abzugebende Stellungnahme soll, wenn die Beanstandung von ihr oder ihm für berechtigt erachtet wird, eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung veranlasst wurden. Die Direktorin oder der Direktor leitet dem Medienrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie bei der Anwendung des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des SR sowie mit dem Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland zusammen.
(5) Die LMS erstattet jährlich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über die gesamte Aufsichtstätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Internetangebot der LMS ausreichend ist.