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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 24 SMG - Sendezeit für unabhängige Dritte

Bibliographie

Titel
Saarländisches Mediengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SMG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters oder der Hauptveranstalterin einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.

(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich mindestens 240 Minuten, davon

  1. 1.

    im Bereich des Fernsehens mindestens 90 Minuten in der Sendezeit von 19.00 bis 22.00 Uhr

  2. 2.

    im Bereich des Hörfunks mindestens 90 Minuten in der Sendezeit zwischen 6.00 und 9.00 Uhr und 16.00 bis 19.00 Uhr

betragen.

(3) Beantragt eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter, von der Möglichkeit der Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte als vielfaltssichernder Maßnahme Gebrauch machen zu können, schreibt die LMS nach Erörterung mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die LMS überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt der Veranstalterin oder dem Veranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert durch ihren zuständigen Ausschuss mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der LMS mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet die Veranstalterin oder der Veranstalter der LMS einen Dreiervorschlag. Der Medienrat der LMS wählt aus den Vorschlägen diejenige Bewerbung aus, deren Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm der Hauptprogrammveranstalterin oder des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt, und erteilt erteilt ihr die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die LMS die Entscheidung unmittelbar.

(4) § 65 Absatz 3, 5 und 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.