§ 28 SMG - Zulassungsverfahren, Sicherung der Meinungsvielfalt
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Mediengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Das Zulassungsverfahren für bundesweit verbreiteten Rundfunk richtet sich nach den §§ 53, 55 bis 58 des Medienstaatsvertrages und, soweit sie diesen Bestimmungen nicht widersprechen, nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Satz 1 gilt für länderübergreifend, nicht bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk entsprechend. Die LMS stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung länderübergreifend, nicht bundesweit verbreiteter privater Rundfunkprogramme mit den Landesmedienanstalten ab, auf deren Anstaltsgebiet das betreffende Rundfunkprogramm auch ausgerichtet sein soll.
(2) Die Sicherung der Meinungsvielfalt richtet sich nach den §§ 50, 59 bis 67, 104 bis 111, 120 des Medienstaatsvertrages. Die §§ 23 bis 25 bleiben hiervon unberührt.
(3) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sollen unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite Fensterprogramme geschaltet werden, deren Finanzierung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter der bundesweiten Programme sicherzustellen ist. Einzelheiten, insbesondere zur Zuweisung von Fensterprogramm-Sendeflächen, zur Zusammenarbeit zwischen den bundesweiten Veranstalterinnen und Veranstaltern und den Fensterprogrammveranstalterinnen und Fensterprogrammveranstaltern in programmlicher, technischer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht, zu den Sendezeiten für Fensterprogramme einschließlich dort platzierter Werbeschienen, zu den technischen Kosten für die Nutzung von Fernseh-Verbreitungswegen, zum Finanzierungsbeitrag für die Fensterprogramme und zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping seitens der Fensterprogrammveranstalterinnen und Fensterprogrammveranstalter werden durch eine Satzung der LMS geregelt. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Finanzierungsbeitrags sind die im Saarland erzielten technischen Netto-Reichweiten (terrestrisch und in Kabelanlagen) und die bundesweit erreichten Zuschaueranteile; der Finanzierungsbeitrag soll zur Förderung eigenständiger saarländischer Veranstalter eingesetzt werden.