§ 34 SSpG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
Die Bank ist Zentralbank der Sparkassen. Sie ist Geschäfts-, Außenhandels-, Staats- und Kommunalbank und betreibt Bankgeschäfte aller Art sowie sonstige Geschäfte, die ihren Zwecken dienen. Die Bank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.