§ 13 GO LT 2015 - Vertretung der Präsidentin
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Die Präsidentin wird im Falle ihrer Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Sind die Präsidentin und der Vizepräsident verhindert, geht das Vertretungsrecht auf die anderen Mitglieder des Präsidiums in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen über; ausgenommen hiervon sind die Fraktionen, die die Präsidentin und den Vizepräsidenten stellen. Bei repräsentativen Anlässen kann sich die Präsidentin ausnahmsweise auch durch einen Ausschussvorsitzenden oder eine Ausschussvorsitzende vertreten lassen, soweit ein inhaltlicher Bezug zur Ausschusstätigkeit besteht und der Vizepräsident verhindert ist.
(2) In den Fällen der Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und Anlage 3 Nummer 2 Satz 4 werden Präsidentin und Vizepräsident im Falle ihrer Verhinderung jeweils durch ein Mitglied des Präsidiums vertreten, welches der gleichen Fraktion angehört.
(3) Die ständige Vertretung der Präsidentin in der Landtagsverwaltung ist der Direktor oder die Direktorin des Landtages. Er oder sie hat Zutritt zu den Sitzungen des Präsidiums und aller Ausschüsse.