§ 50 HPMG - Modellversuche
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Medienanstalt kann die Verbreitung privater Programme durch neuartige Übertragungstechniken und die Verbreitung dem Rundfunk vergleichbarer Telemedien in Modellversuchen ermöglichen. Sie hat geplante Modellversuche unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebietes und der Versuchsdauer im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzugeben. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(2) Wer Programme in Modellversuchen erproben will, bedarf der Zulassung. Sie wird nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt. § 6 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 und § 24 finden keine Anwendung.
(3) Zugelassene Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter, die ihre Programme in dem Modellversuch zeit- und inhaltsgleich ganz oder teilweise parallel in der neuen Übertragungstechnik abzustrahlen beabsichtigen, bedürfen keiner Zulassung. Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um alle interessierten Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern an dem Modellversuch zu beteiligen, trifft die Medienanstalt eine Auswahlentscheidung über die Teilnahme an dem Modellversuch nach Maßgabe des § 11.
(4) Eine Beteiligung des Hessischen Rundfunks an Modellversuchen ist durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Medienanstalt und dem Hessischen Rundfunk zu regeln.
(5) Die Medienanstalt berichtet dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse.