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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 115 GO - Änderungen der Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Änderungen der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund einer von 20 seiner Mitglieder eingebrachten und von dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss geprüften Vorlage mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags beschließen.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)