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§ 129 KSVG - Informationsrecht und Informationspflicht

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörden können sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie können an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche, schriftliche und elektronische Berichte einfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

(2) Die Gemeinden sollen die Kommunalaufsichtsbehörden über besonders wichtige oder besonders schwierige Gemeindeangelegenheiten unterrichten.