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§ 18 BestattG - Urnenbeisetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

Das Krematorium darf eine Urne erst aushändigen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung gesichert ist. Die Beisetzung gilt als gesichert, wenn die Urne mit der Asche einem Bestattungsunternehmen übergeben wird.