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§ 25 SächsStudPlVergabeVO - Form und Frist des Zulassungsantrags

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) Der Zulassungsantrag muss

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

  2. 2.

    für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(2) Wurde der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, werden nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt, sofern sie bei der Hochschule

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 20. Januar,

  2. 2.

    für das Wintersemester bis zum 20. Juli

eingegangen sind (Ausschlussfristen).

(3) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, und deren Form.

(4) Der Zulassungsantrag kann auf ein endgültiges oder gemäß Absatz 5 vorläufiges Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung gestützt werden. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig. Dies gilt auch für die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Studium an deutschen Hochschulen. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Einschreibung vorzulegen.

(5) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist für den Zulassungsantrag nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Dieses muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich.