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§ 10 FraktG NRW - Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten (Gruppen)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Amtliche Abkürzung
FraktG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Mitglieder des Landtags, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf Grundlage des vom Landtag angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Ausschusssitze entfallen. Sie müssen die übrigen Fraktionsmerkmale erfüllen. Über die Anerkennung einer Gruppe entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags nach Beratung im Ältestenrat; dies gilt entsprechend für den Fall der Aberkennung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für nach Absatz 1 anerkannte Gruppen sinngemäß. Sie erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 3 und 4. Der Grundbetrag sowie gegebenenfalls der Oppositionszuschlag stehen ihnen hälftig zu.

(3) Leistungen an Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, werden nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erbracht.