§ 27 AbgG NRW - Fraktionen; Leistungen an fraktionslose Abgeordnete
Bibliographie
- Titel
- Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Landtags. Einzelheiten über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen werden in einem Fraktionsgesetz geregelt.
(2) Vereinigungen von Abgeordneten, die nicht die in Absatz 1 genannte Fraktionsmindeststärke erreichen, aber im Übrigen die Fraktionsmerkmale erfüllen (Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten), erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 3 und 4 Fraktionsgesetz. Der Grundbetrag wird durch die Sachleistungen abgegolten.
(3) Fraktionslose Abgeordnete erhalten Leistungen in Höhe von 25 Prozent des Betrages je Fraktionsmitglied in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fraktionsgesetz.
(4) Die Bestimmungen des Fraktionsgesetzes zur Zweckbindung, Verwendung, Rechnungslegung und Überprüfung der nach Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellten Mittel sowie zur Veröffentlichung der Rechnung gelten sinngemäß.