§ 3 AMG - Stoffbegriff
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
- Amtliche Abkürzung
- AMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-51-1-2
Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
- 2.Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
- 3.Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
- 4.Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.