AMG - Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
(Arzneimittelgesetz - AMG) 
*)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Amtliche Abkürzung
AMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-51-1-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
Zweck des Gesetzes1
Arzneimittelbegriff2
Stoffbegriff3
Sonstige Begriffsbestimmungen4
Ausnahme vom Anwendungsbereich4a
Sondervorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien4b
Indikationsbezogenes Register für Arzneimittel für neuartige Therapien4c
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Arzneimittel
Verbot bedenklicher Arzneimittel5
Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen6
Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel7
Verbote zum Schutz vor Täuschung8
Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen9
Kennzeichnung10
Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen10a
Packungsbeilage11
Fachinformation11a
Ermächtigung für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage und die Packungsgrößen12
Dritter Abschnitt
Herstellung von Arzneimitteln
Herstellungserlaubnis13
Entscheidung über die Herstellungserlaubnis14
Sachkenntnis15
Begrenzung der Herstellungserlaubnis16
Fristen für die Erteilung17
Rücknahme, Widerruf, Ruhen18
Verantwortungsbereiche19
Anzeigepflichten20
Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe20a
Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen20b
Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen20c
Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen20d
Vierter Abschnitt
Zulassung der Arzneimittel
Zulassungspflicht21
Genehmigung von Gewebezubereitungen21a
Zulassungsunterlagen22
(weggefallen)23
Sachverständigengutachten24
Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers24a
Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz24b
Nachforderungen24c
Allgemeine Verwertungsbefugnis24d
Entscheidung über die Zulassung25
Vorprüfung25a
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren25b
Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union25c
Arzneimittelprüfrichtlinien26
Fristen für die Erteilung27
Auflagenbefugnis28
Anzeigepflicht, Neuzulassung29
Rücknahme, Widerruf, Ruhen30
Erlöschen, Verlängerung31
Staatliche Chargenprüfung32
Aufwendungsersatz und Entgelte33
Information der Öffentlichkeit34
Ermächtigungen zur Zulassung und Freistellung35
Ermächtigung für Standardzulassungen36
Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten37
Fünfter Abschnitt
Registrierung von Arzneimitteln
Registrierung homöopathischer Arzneimittel38
Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel, Verfahrensvorschriften39
Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel39a
Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel39b
Entscheidung über die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel39c
Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel39d
Sechster Abschnitt
Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung
Verfahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung40
Allgemeine Voraussetzungen für die klinische Prüfung40a
Besondere Voraussetzungen für die klinische Prüfung40b
Verfahren bei Hinzufügung eines Mitgliedstaates, bei Änderungen sowie bei Bewertungsverfahren40c
Besondere Pflichten des Prüfers, des Sponsors und der zuständigen Bundesoberbehörde40d
Stellungnahme der Ethik-Kommission41
Registrierungsverfahren für Ethik-Kommissionen41a
Verfahrensordnung und Geschäftsverteilungsplan41b
Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren41c
Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen41d
Korrekturmaßnahmen42
Datenschutz42a
Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen42b
Inspektionen42c
Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen42d
Empfehlungen für von nichtkommerziellen Sponsoren durchgeführte klinische Prüfungen ohne wirtschaftliche Zwecksetzung42e
Siebter Abschnitt
Abgabe von Arzneimitteln
Apothekenpflicht43
Ausnahme von der Apothekenpflicht44
Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht45
Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht46
Vertriebsweg47
Sondervertriebsweg, Nachweispflichten47a
Sondervertriebsweg Diamorphin47b
Verschreibungspflicht48
(weggefallen)49
Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln50
Abgabe im Reisegewerbe51
Verbot der Selbstbedienung52
Großhandel mit Arzneimitteln52a
Bereitstellung von Arzneimitteln52b
Arzneimittelvermittlung52c
Anhörung von Sachverständigen53
Achter Abschnitt
Sicherung und Kontrolle der Qualität
Betriebsverordnungen54
Arzneibuch55
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren55a
Neunter Abschnitt
(weggefallen)56 bis 61
Zehnter Abschnitt
Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
Organisation62
Stufenplan63
Stufenplanbeauftragter63a
Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung63b
Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der Zulassung bei Verdachtsfällen von Nebenwirkungen63c
Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte63d
Europäisches Verfahren63e
Allgemeine Voraussetzungen für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien63f
Besondere Voraussetzungen für angeordnete nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien63g
(weggefallen)63h
Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen und Gewebe63i
Dokumentations- und Meldepflichten der behandelnden Person für nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien63j 
Ausnahmen63k
Elfter Abschnitt
Überwachung
Durchführung der Überwachung64
Probenahme65
Duldungs- und Mitwirkungspflicht66
Allgemeine Anzeigepflicht67
Datenbankgestütztes Informationssystem67a
EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen, EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte, Unterrichtungspflichten 67b
Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten68
Maßnahmen der zuständigen Behörden69
Zwölfter Abschnitt
Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
Anwendung und Vollzug des Gesetzes70
Ausnahmen71
Dreizehnter Abschnitt
Einfuhr und Ausfuhr
Einfuhrerlaubnis72
Zertifikate72a
Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen72b
Einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen72c
Verbringungsverbot73
Ausfuhr73a
Mitwirkung von Zolldienststellen74
Vierzehnter Abschnitt
Informationsbeauftragter, Pharmaberater
Informationsbeauftragter74a
Sachkenntnis75
Pflichten76
Fünfzehnter Abschnitt
Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
Zuständige Bundesoberbehörde, Verordnungsermächtigung77
Unabhängigkeit und Transparenz77a
Preise78
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten79
Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen80
Verhältnis zu anderen Gesetzen81
Allgemeine Verwaltungsvorschriften82
Angleichung an das Recht der Europäischen Union83
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen83a
Sechzehnter Abschnitt
Haftung für Arzneimittelschäden
Gefährdungshaftung84
Auskunftsanspruch84a
Mitverschulden85
Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung86
Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung87
Höchstbeträge88
Schadensersatz durch Geldrenten89
(weggefallen)90
Weitergehende Haftung91
Unabdingbarkeit92
Mehrere Ersatzpflichtige93
Deckungsvorsorge94
Örtliche Zuständigkeit94a
Siebzehnter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
Strafvorschriften95
Strafvorschriften96
Bußgeldvorschriften97
Einziehung98
Achtzehnter Abschnitt
Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Erster Unterabschnitt
Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts99 bis 124
Zweiter Unterabschnitt
(weggefallen)125 und 126
Dritter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes127 bis 131
Vierter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes132
Fünfter Unterabschnitt
(weggefallen)133
Sechster Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Transfusionsgesetzes134
Siebter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Achten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes135
Achter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes136
Neunter Unterabschnitt
(weggefallen)137
Zehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes138
Elfter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften139
Zwölfter Unterabschnitt
(weggefallen)140
Dreizehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes141
Vierzehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gewebegesetzes142
Übergangs- und Bestandsschutzvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen142a
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften142b
Fünfzehnter Unterabschnitt
(weggefallen)143
Sechzehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften144
Siebzehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes145
Achtzehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschrift
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften146
Neunzehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschrift
Übergangsvorschrift aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften147
Zwanzigster Unterabschnitt
Übergangsvorschrift
Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften sowie des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften148
Anlage
(zu § 6)Anlage

Dieses Gesetz dient der Umsetzung

  • der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67),

  • der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1),

  • der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34),

  • der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33 S. 30),

  • der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48),

  • der Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (ABl. EU Nr. L 136 S. 85),

  • der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EU Nr. L 136 S. 34) und

  • der Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EU Nr. L 136 S. 58).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 4c, Erster Abschnitt - Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

§ 1 AMG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Amtliche Abkürzung
AMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-51-1-2

Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.

§ 2 AMG - Arzneimittelbegriff

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Amtliche Abkürzung
AMG
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Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-51-1-2

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

  1. 1.

    die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder

  2. 2.

    die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder

    1. a)

      die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder

    2. b)

      eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. 1.

    Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,

  2. 2.

    Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,

  3. 3.

    kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,

  4. 4.
  5. 5.

    Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,

  6. 6.

    (weggefallen)

  7. 7.

    Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,

  8. 8.

    Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) 1Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. 2Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

§ 3 AMG - Stoffbegriff

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Amtliche Abkürzung
AMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-51-1-2

Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
  2. 2.
    Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
  3. 3.
    Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
  4. 4.
    Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.