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  • ab 01.07.2017 (aktuelle Fassung)

§ 16j SprengG - Herstellerpflichten der Einführer und Händler

Bibliographie

Titel
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Amtliche Abkürzung
SprengG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2

Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie

  1. 1.

    einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder

  2. 2.

    einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt bereitgestellt worden ist, so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht.