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  • ab 01.01.1983 (aktuelle Fassung)

Art. 16 AGBGB - Dingliche Sicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

Der Berechtigte kann die Bestellung einer seinen Rechten aus dem Vertrag entsprechenden persönlichen Dienstbarkeit oder Reallast an dem Grundstück verlangen. Die Rechte sind mit dem Rang unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung des Grundstücks bestehenden Belastungen zu bestellen.