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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 13a HessVwVKostO - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Amtliche Abkürzung
HessVwVKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

Für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung sind die §§ 4a und 7a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren vor dem 1. Januar 2013 eingeleitet wurde.