§ 7a HessVwVKostO - Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
1Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 42 Euro erhoben. 2§ 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.