§ 23a LRiStAG - Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Regelungen der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richter,
- 2.
Errichtung, Verwaltung, wesentliche Änderung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- 3.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie von Gesundheitsgefährdungen, auch im Rahmen der Umsetzung des Sicherheitskonzepts des Gerichts,
- 4.
Maßnahmen des behördlichen Gesundheitsmanagements einschließlich vorbereitender und präventiver Maßnahmen, allgemeine Fragen des behördlichen Eingliederungsmanagements sowie Maßnahmen aufgrund von Feststellungen aus Gefährdungsanalysen,
- 5.
Aufstellung des Urlaubsplans,
- 6.
Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richter, wenn zwischen dem Gericht und den beteiligten Richtern kein Einverständnis erzielt wird.
(2) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten eingeschränkt mitzubestimmen:
- 1.
Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
- 2.
Bestellung und Abberufung von behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit,
- 3.
Widerruf der Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit oder ihrer Stellvertreterin,
- 4.
Inhalt von Personalfragebögen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung, Inhalt von Fragebögen für Mitarbeiterbefragungen,
- 5.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Richter,
- 6.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Richter zu überwachen,
- 7.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
- 8.
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter,
- 9.
Maßnahmen, die zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs geeignet sind, sowie deren wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung,
- 10.
Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden,
- 11.
Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung der Informations- und Kommunikationsnetze,
- 12.
Einführung grundsätzlich neuer Formen der Arbeitsorganisation und wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation,
- 13.
Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes oder eines sonstigen Arbeitsplatzes außerhalb des Gerichts,
- 14.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 13 und 14 wird der Richterrat nur auf Antrag des betroffenen Richters beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen.