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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 97 GOLT - Abstimmungsregeln

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Erheben von den Sitzen oder durch Handzeichen. Ist die Präsidentin oder der Präsident oder eine Schriftführerin oder ein Schriftführer über das Ergebnis der Abstimmung im Zweifel, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt auch diese Abstimmung keine Klarheit, wird das Ergebnis durch Namensaufruf festgestellt.

(2) Stimmengleichheit verneint die Frage.

(3) Stimmenthaltungen werden mitgezählt bei Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.

(4) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht erteilt.

(5) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird vor Anträgen zur Sache, über den Geschäftsordnungsantrag, welcher der Weiterbehandlung des Gegenstandes am meisten widerspricht, vor anderen Geschäftsordnungsanträgen und über einen Schlussantrag vor einem Antrag auf Vertagung abgestimmt.

(6) Anträge zu einem Antrag, die diesem eine Alternative gegenüberstellen oder diesen ändern oder ergänzen (Änderungsanträge), werden nach der Abstimmung über den Antrag in der Reihenfolge ihres Eingangs zur Abstimmung gestellt, es sei denn, die Antragstellerinnen und Antragsteller des Antrags sind mit dem Änderungsantrag einverstanden. In diesem Fall wird zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt.

(7) Bei mehreren Anträgen wird über den Antrag, der von der Vorlage, der Beschlussempfehlung, einem sonstigen Antrag zur Sache oder von dem Ansuchen einer Eingabe am weitesten abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höhere Zahl, zuerst abgestimmt.

(8) Ein Änderungsantrag zu einem Änderungsantrag ist zulässig, soweit er im Einzelnen eine Veränderung von dessen Wortlaut anstrebt und nicht lediglich das Begehren eines im gleichen Sachzusammenhang bereits gestellten Antrags wiederholt.