§ 14 SLPG - Entschädigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
- Amtliche Abkürzung
- SLPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), in der jeweils geltenden Fassung entschädigen, weil sie einen rechtskräftigen Bebauungsplan auf Verlangen der Landesplanungsbehörde nach § 6 Abs. 2 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst ein Vermögensschaden entstanden ist.
(3) Die Gemeinde kann Ersatzleistung oder Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einer oder einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen des § 6 Abs. 3.