Versionsverlauf

§ 6 SLPG - Zielabweichungsverfahren (1)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Amtliche Abkürzung
SLPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Von einem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der Landesentwicklungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird.

(2) Über die Abweichung entscheidet die Landesplanungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag im Einvernehmen mit den fachlich berührten Landesministerien und im Benehmen mit den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften. Antragsbefugt sind alle öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes, wenn und soweit sie das betreffende Ziel der Raumordnung zu beachten haben.

(3) Bei Zielabweichungsverfahren, welche die Belange von öffentlichen Stellen oder Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes berühren, gibt die Landesplanungsbehörde den betroffenen öffentlichen Stellen oder Personen des Privatrechts vor einer Entscheidung Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. (2)

(4) Dient das Zielabweichungsverfahren der Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Vorhabens, für das ein Raumordnungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 erforderlich ist, und liegt das Einvernehmen der fachlich berührten Landesministerien zu der Zielabweichung vor, können beide Verfahren miteinander verknüpft werden. Die Vorschriften über Raumordnungsverfahren sind entsprechend anzuwenden. Die Raumordnerische Beurteilung nach § 10 Abs. 1 hat gleichzeitig eine Aussage über das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens zu treffen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 10 Abs. 9 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) wird in § 6 Abs. 3 das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt. Diese Änderung wurde redaktionell in § 7 Abs. 3 durchgeführt.