§ 7 SLPG - Verwirklichung des Landesentwicklungsplans (1)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
- Amtliche Abkürzung
- SLPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Zur Verwirklichung des Landesentwicklungsplans soll die Landesplanungsbehörde die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts fördern. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). Die Landesplanungsbehörde unterstützt die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (Städtenetze). Sie koordiniert raumbedeutsame und strukturwirksame Fördermaßnahmen. Zur Vorbereitung und Verwirklichung des Landesentwicklungsplans können vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden.
(2) Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde sind bestehende Planungen der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(3) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass der Regionalverband oder die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.