§ 13 SLPG - Raumordnungskataster, Überwachung (1)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
- Amtliche Abkürzung
- SLPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster. Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanungsbehörde von Bedeutung sind.
(2) Auf schriftlichen Antrag können öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes in das Raumordnungskataster Einsicht nehmen, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
(3) Die Landesplanungsbehörde überwacht die bei der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans eintretenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, um insbesondere frühzeitig unvorhersehbare Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzt dabei die im Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 angegebenen Überwachungsmaßnahmen sowie Mitteilungen über solche Auswirkungen von den Behörden, deren Aufgabenbereich davon berührt ist. Die Ergebnisse der Überwachung sind den jeweils betroffenen Behörden mitzuteilen.