§ 17 EigVO M-V - Wirtschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9-6
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus:
- 1.
der Zusammenstellung,
- 2.
dem Vorbericht,
- 3.
dem Erfolgsplan,
- 4.
dem Finanzplan,
- 5.
den Bereichsplänen,
- 6.
der Übersicht über die internen Leistungsbeziehungen,
- 7.
der Investitionsübersicht,
- 8.
der Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen und
- 9.
der Stellenübersicht.
Sofern der Eigenbetrieb nicht in Bereiche gegliedert ist, entfallen die Bestandteile nach den Nummern 5 und 6.
(3) Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes. Er ist für die Wirtschaftsführung verbindlich, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch den Wirtschaftsplan weder begründet noch aufgehoben.