§ 47 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Eine Beschwerde können erheben:
- 1.Wahlberechtigte, deren Einspruch durch die Bürgerschaft abgewiesen worden ist,
- 2.Abgeordnete, deren Mitgliedschaftsverlust die Bürgerschaft festgestellt hat,
- 3.eine Fraktion oder eine Gruppe der Bürgerschaft,
- 4.eine Minderheit der Bürgerschaft, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.
(2) Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdegegner ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Bürgerschaft.