§ 11 GO LT - Einbringung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags können von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich eingebracht werden. Bei Gesetzentwürfen einer Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder des parlamentarischen Geschäftsführers. Bei Gesetzentwürfen der Landesregierung soll das Mitglied der Landesregierung benannt werden, das den Gesetzentwurf vor dem Landtag vertritt.
(2) Jeder Gesetzentwurf ist mit der Formel "Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:" einzuleiten und soll in der Regel eine schriftliche Begründung beinhalten, die auch die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt. Gesetzentwürfe der Landesregierung sollen darüber hinaus auch Hinweise über die verwaltungsmäßige Abwicklung und den entstehenden Verwaltungsaufwand enthalten.