§ 93 KWO - Wahlorgane
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Mitglieder der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl können zugleich zu Mitgliedern des Kreis- oder Gemeindewahlausschusses für die Direktwahlen oder den Bürgerentscheid berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.
(2) Die zu den Mitgliedern der Wahlvorstände für die Landtagswahl berufenen Personen sind zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid zu berufen, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen; sie sind entsprechend zu unterrichten.
(3) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden für verbundene Wahlen nur einmal gewährt; für die Bemessung gilt § 25 der Landeswahlordnung.