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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 58 SBesG - Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

Bibliographie

Titel
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Amtliche Abkürzung
SBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-1

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit Anwärterinnen und Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilen.