§ 61 BbgKVerf - Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte ist Leiter der Gemeindeverwaltung. Er regelt die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung.
(2) Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten. Für die übrigen Gemeindebeamten ist der Hauptverwaltungsbeamte Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeiten für beamtenrechtliche Entscheidungen nach § 62 Abs. 3 bleiben unberührt.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.