§ 39 SBesG - Bemessung des Grundgehalts
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung bemessen (Erfahrungsstufen). Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 30 Absatz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.