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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 39 SBesG - Bemessung des Grundgehalts

Bibliographie

Titel
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Amtliche Abkürzung
SBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-1

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung bemessen (Erfahrungsstufen). Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 30 Absatz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.