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  • ab 01.04.2009 (außer Kraft)

§ 51 ThürBG - Beginn des einstweiligen Ruhestands (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.