§ 1 ThürVwVfG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Landes,
- 2.
der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 3.
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Ausnahme der §§ 1, 2, 33 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 34 Abs. 5, § 61 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 78 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie der §§ 94, 96 und 100, 101, 102, 102a und 103 VwVfG. Die nach Satz 1 geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.