§ 23 GO LT - Beurkundung und Übermittlung der Gesetzesbeschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Die Präsidentin oder der Präsident beurkundet den Wortlaut der vom Landtag beschlossenen Gesetze, übermittelt sie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, kann dabei offenbare Unstimmigkeiten berichtigen und, falls erforderlich, die Nummernfolge von Teilen oder einzelnen Bestimmungen eines Gesetzes richtigstellen.