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§ 27 VAGBbg - Gliederung des Abstimmungsgebietes

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Amtliche Abkürzung
VAGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Abstimmungsgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.

(2) Stimmkreise sind die Wahlkreise des Landes für die Landtagswahl.

(3) Die Abstimmung erfolgt in Stimmbezirken. Grundlage ist die Einteilung in die Stimmbezirke des Landes für die Landtagswahl. Ist ein Stimmbezirk seit dieser Wahl so klein geworden, dass die Geheimhaltung der persönlichen Abstimmungsentscheidung gefährdet ist, wird er mit einem Nachbarstimmbezirk zusammengelegt.