§ 28 VAGBbg - Recht auf Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VAGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die am Abstimmungstag zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.
(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind Personen,
- 1.
die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
- 1.
für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- 1.
die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.