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§ 32 VAGBbg - Zusammensetzung und Bildung der Abstimmungsorgane

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Amtliche Abkürzung
VAGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Der Landesabstimmungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Landeswahlausschusses für die Landtagswahl.

(2) Landesabstimmungsleiterin oder Landesabstimmungsleiter sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters sind die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Landesabstimmungsausschusses.

(3) Der Kreisabstimmungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl.

(4) Die Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Landtagswahl. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Kreisabstimmungsausschusses.

(5) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes werden von der Abstimmungsbehörde aus dem Kreis der stimmberechtigten Personen berufen; Gleiches gilt für den Briefabstimmungsvorstand auf Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters (§ 31 Absatz 3).

(6) Zu Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Stimmbezirk wohnen. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sind Vorschläge der am Ort vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen.

(7) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ernennt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend.