§ 45 VAGBbg - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VAGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Die stimmberechtigte Person übt ihr Stimmrecht in der Weise aus, dass sie auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten "Ja" und "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob sie die gestellte Frage bejahen oder verneinen will, und den gekennzeichneten Stimmzettel in die Abstimmungsurne einwirft.
(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, hat jede stimmberechtigte Person nur eine Stimme.