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  • ab 03.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 249 BewG - Grundstücksarten (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)

Bibliographie

Titel
Bewertungsgesetz (BewG)
Amtliche Abkürzung
BewG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-7

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

  1. 1.

    Einfamilienhäuser,

  2. 2.

    Zweifamilienhäuser,

  3. 3.

    Mietwohngrundstücke,

  4. 4.

    Wohnungseigentum,

  5. 5.

    Teileigentum,

  6. 6.

    Geschäftsgrundstücke,

  7. 7.

    gemischt genutzte Grundstücke und

  8. 8.

    sonstige bebaute Grundstücke.

(2) 1Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. 2Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) 1Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. 2Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen.

(10) 1Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. 2Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. 3Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. 4Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2020 I S. 2565)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Baden-Württemberg auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist
  1. a)

    Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG)

  2. b)

    Landesgrundsteuergesetz vom 4. November 2020 (Gesetzblatt von Baden-Württemberg 2020 Nr. 40 S. 974)

  3. c)
  4. d)

    14. November 2020

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2021 I S. 3087)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Niedersachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist
  1. a)

    Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)

  2. b)

    Niedersächsisches Grundsteuergesetz vom 07. Juli 2021 (Nds. GVBl. 2021 S. 502)

  3. c)
  4. d)

    14. Juli 2021

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2021 I S. 4528)

Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist
  1. a)

    Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG)

  2. b)

    Hamburgisches Grundsteuergesetz vom 24. August 2021 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2021 Nr. 56 S. 600)

  3. c)
  4. d)

    1. September 2021

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2022 I S. 30)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Baden-Württemberg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Änderungsgesetz/Änderungsverordnung (ggf. Einzelvorschrift)

  5. e)

    Fundstelle

  6. f)

    Tag des Inkrafttretens

§§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist
  1. a)

    Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG) vom 4. November 2020

  2. b)

    Gesetzblatt von Baden-Württemberg 2020 Nr. 40 S. 974

  3. c)
  4. d)

    Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) vom 22. Dezember 2021

  5. e)

    Gesetzblatt von Baden-Württemberg 2021 Nr. 43 S. 1029

  6. f)

    31. Dezember 2021

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts

(BGBl. 2022 I S. 797)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Niedersachsen auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist
  1. a)

    Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)

  2. b)

    Niedersächsisches Grundsteuergesetz vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 502)

  3. c)

    Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und Artikel 125b Absatz 3 des Grundgesetzes

  4. d)

    Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG)

  5. e)

    Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes vom 20. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 314)

  6. f)

    1. Januar 2022

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts

(BGBl. 2022 I S. 1075)

Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung von Bundesrecht

  4. d)

    Änderungsgesetz/Änderungsverordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  5. e)

    Fundstelle

  6. f)

    Tag des Inkrafttretens der Änderung(en)

§ 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist
  1. a)

    Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG)

  2. b)

    Hamburgisches Grundsteuergesetz vom 24. August 2021 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2021 Nr. 56 S. 600)

  3. c)
  4. d)

    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2022 sowie zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes

  5. e)

    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2022 sowie zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom 22. Juni 2022 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2022 Nr. 37 S. 399)

  6. f)

    Teils am 1. Januar 2022, teils am 23. Juni 2022 in Kraft getreten

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)

(BGBl. 2023 I Nr. 55)

Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung von Bundesrecht

  4. d)

    Änderungsgesetz/Änderungsverordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  5. e)

    Fundstelle

  6. f)

    Tag des Inkrafttretens

§ 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist
  1. a)

    Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG)

  2. b)

    Hamburgisches Grundsteuergesetz vom 24. August 2021 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2021 Nr. 56 S. 600)

  3. c)

    Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und Artikel 125b Absatz 3 des Grundgesetzes

  4. d)

    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2023 sowie die Änderung und Bestätigung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes

  5. e)

    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2023 sowie die Änderung und Bestätigung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom 24. Januar 2023
    (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2023 Nr. 7 S. 66)

  6. f)

    21. Dezember 2022

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)

(BGBl. 2023 I Nr. 161)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Baden-Württemberg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung von Bundesrecht

  4. d)

    Änderungsgesetz/Änderungsverordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  5. e)

    Fundstelle

  6. f)

    Tag des Inkrafttretens

§§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist
  1. a)

    Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG) vom 4. November 2020

  2. b)

    Gesetzblatt von Baden-Württemberg 2020 Nr. 40 S. 974

  3. c)
  4. d)

    Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes vom 13. Juni 2023

  5. e)

    Gesetzblatt von Baden-Württemberg 2023 Nr. 10 S. 170

  6. f)

    17. Juni 2023