§ 249 BewG - Grundstücksarten (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)
Bibliographie
- Titel
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Amtliche Abkürzung
- BewG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-7
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
- 1.
Einfamilienhäuser,
- 2.
Zweifamilienhäuser,
- 3.
Mietwohngrundstücke,
- 4.
Wohnungseigentum,
- 5.
Teileigentum,
- 6.
Geschäftsgrundstücke,
- 7.
gemischt genutzte Grundstücke und
- 8.
sonstige bebaute Grundstücke.
(2) 1Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. 2Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) 1Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. 2Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen.
(10) 1Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. 2Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. 3Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. 4Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2020 I S. 2565)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Baden-Württemberg auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist |
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2021 I S. 3087)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Niedersachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist |
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2021 I S. 4528)
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist |
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2022 I S. 30)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Baden-Württemberg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist |
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Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts
(BGBl. 2022 I S. 797)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Niedersachsen auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist |
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Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts
(BGBl. 2022 I S. 1075)
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist |
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Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
(BGBl. 2023 I Nr. 55)
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist |
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Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)
(BGBl. 2023 I Nr. 161)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Baden-Württemberg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist |
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