§ 17 GO LT - Ausschussüberweisung nach zweiter Lesung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Ein Gesetzentwurf, der nach § 12 Abs. 2 in drei Lesungen zu beraten ist und nicht in zweiter Lesung abgelehnt oder für erledigt erklärt wurde, wird mit den vorliegenden Änderungsanträgen einem oder mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, zur Vorbereitung der dritten Lesung überwiesen. Bei Gesetzentwürfen für Haushaltsgesetze findet am Schluss der zweiten Lesung eine Abstimmung über die Einzelpläne statt.
(2) Überwiesen wird der Gesetzentwurf, wenn der Ausschuss zur Vorbereitung der zweiten Lesung die unveränderte Fassung oder Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen hat, ansonsten die im Ausschussbericht empfohlene Fassung. Soweit im Verlauf der zweiten Lesung Änderungen beschlossen wurden, wird der Gesetzentwurf in der vom Plenum beschlossenen Fassung dem Ausschuss überwiesen.