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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 73 HessHG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und auf wissenschaftlicher Grundlage beruhender Kenntnisse, deren Vermittlung nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach § 68 erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.