§ 73 HessHG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und auf wissenschaftlicher Grundlage beruhender Kenntnisse, deren Vermittlung nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach § 68 erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.