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§ 8a Nds. ArbZVO - Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

(1) 1Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit (§ 60 Abs. 1 NBG) erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. 2Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens sieben Jahre betragen; er muss spätestens mit Vollendung des 59. Lebensjahres enden. 3Die volle Freistellung vom Dienst innerhalb dieses Zeitraums muss mindestens sechs und darf höchstens zwölf Monate betragen; sie darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte insgesamt mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehört hat. 5Bei der Berechnung der Dienstzeit nach Satz 4 sind Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten, für die keine Dienstbezüge gezahlt wurden, nicht zu berücksichtigen; zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten der Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 62 NBG) sowie der Elternzeit (§ 81 NBG).

(2) Im dienstlichen Interesse kann abweichend von § 60 Abs. 1 NBG zur Abdeckung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe des § 60 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 NBG festgelegt werden.

(3) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag gestattet werden, von einer nach Absatz 1 oder 2 bewilligten Form der Arbeitszeitverteilung in die jeweils andere Form zu wechseln, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Voraussetzungen der jeweils anderen Vorschrift vorliegen.