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§ 78 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Arbeitgebern des Baugewerbes werden Zuschüsse zu den sonstigen witterungsbedingten Mehrkosten der Bauarbeiten gewährt, die sie in der Förderungszeit durchgeführt haben (Mehrkostenzuschuß).

(2) 1Gefördert werden die auf der Baustelle von Betrieben des Baugewerbes verrichteten Bauarbeiten, sofern die Bauarbeiter, die Baustelle, das Bauwerk und die Baumaterialien durch Voll-, Teil- oder Einzelschutz gegen Witterungseinflüsse ausreichend geschützt sind, so daß die Bauarbeiten in der Förderungszeit auch bei ungünstiger Witterung durchgeführt werden können. 2Den auf der Baustelle verrichteten Bauarbeiten stehen die Bauarbeiten gleich, die auf einer in der Nähe der Baustelle gelegenen und dieser zugeordneten Arbeitsstätte für die Baustelle verrichtet werden.