§ 78 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Arbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden (§ 82) innerhalb der Arbeitszeit nach § 69 Wintergeld als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) gewährt. 2Der Zuschuß beträgt 2 Deutsche Mark für jede Ausfallstunde.