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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 52 LBesGBW - Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 48 gewährt.